Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rupp
Verkaufs- und Lieferbedingungen
(unsere AGB finden Sie auch auf unserer Homepage unter: www.ruppcheese.at; www.rupp.at; www.alma.at)
1.Begriffsbestimmung
RUPP: Verkäufer, Rupp Austria GmbH (FN 342258x)
Käufer: durch Anfrage an RUPP herangetretenes Unternehmen
Ware: Schmelzkäseprodukte, Lebensmittelzubereitungen, Naturkäse, Frischkäse udgl.
2.Vertragsabschluss
2.1 Bestellungen der Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Annahme mittels schriftlicher Erklärung (Auftragsbestätigung) durch RUPP. Damit kommt der Kaufvertrag mit RUPP zustande.
2.2 Anbote von RUPP sind freibleibend und mit 90 Tage befristet, außer im Angebot von RUPP ist eine kürzere Gültigkeitsdauer veranschlagt.
2.3 Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten RUPP nur, wenn RUPP sie ausdrücklich anerkennt. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall die Zustimmung von RUPP. Für den Fall widersprechender Bedingungen gelten ausdrücklich die Verkaufs- und Lieferbedingungen von RUPP als vereinbart; Einkaufsbedingungen und sonstige AGB des Käufers werden seitens RUPP hiermit ausdrücklich widersprochen.
2.4 Sämtliche, auch zukünftige, Lieferungen und Leistungen von RUPP erfolgen ausschließlich aufgrund gegenständlicher Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Lieferfristen und -termine
3.1 Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind freibleibend. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen, dies mit Ausnahme vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung, wobei die Beweislast der Käufer trägt und die Haftung der Höhe nach mit dem Auftragswert der entsprechenden Lieferung beschränkt ist. Rupp wird sich jedoch bemühen, die Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten.
3.2 Unbeschadet der Bestimmung 5.1 beginnen die Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von Rupp, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten und der Beibringung aller erforderlichen in- oder ausländischen behördlichen Bescheinigungen. Die Lieferfristen gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn das Produkt ohne Verschulden von Rupp nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Lieferfristen und -termine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss Rupp gegenüber in Verzug ist.
3.3 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht im Einfluss von Rupp liegen, insbesondere Lieferverzögerungen bei einem Vorlieferanten von RUPP, sowie Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände, welche RUPP die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Rupp, offene Lieferzusagen zu stornieren oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zurückzuschieben. Im letzteren Fall kann der Käufer von RUPP die Erklärung verlangen, ob Rupp vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Erklärt RUPP dies nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Käufer vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen zurücktreten. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
3.4 Nimmt der Käufer am vereinbarten Ort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist die Ware nicht ab, so ist RUPP nach seiner Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die sofortige Bezahlung der Ware zu verlangen.
Im letzteren Falle lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die gleichen Rechte stehen RUPP zu, wenn bei einem Verkauf auf Abruf die Ware nicht in der vorgesehenen Weise und Zeit abgerufen wird. Das Recht von Rupp auf Ersatz des ihm ansonsten entstehenden Schadens ist dadurch nicht berührt.
3.5 Rupp ist zu Teillieferungen berechtigt; auf sie finden sämtliche Vertragsbestimmungen Anwendung.
3.6 Geringfügige Mehr- und Minderlieferungen im Rahmen von +/- 10 % sind zulässig. Abweichungen von Maß, Gewicht und sonstigen Qualitätsmerkmalen sind im Rahmen der einschlägigen Normen oder der geltenden Übung zulässig.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Lieferwerk zuzüglich inländischer oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4.2 Für Preise und Zahlungskonditionen, Daten des Empfängerkontos sind die Angaben auf der Auftragsbestätigung maßgebend.
4.3 Die Bezahlung hat spesenfrei, ohne Skontoabzug ausschließlich mittels Banküberweisung binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung einlangend auf dem Konto von RUPP zu erfolgen. Allfällige Zahlungsspesen, welcher Art immer, trägt der Käufer.
4.4 Bei Zahlungsverzug gebühren RUPP Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 9 % p.a. Zusätzlich hat der Käufer die entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
4.5 Sofern bei Lieferungen an den Käufer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, hat der Käufer RUPP unaufgefordert und unverzüglich jene Nachweise zu erbringen, die RUPP aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Umsatzsteuer, benötigt, um die Steuerfreiheit der Lieferung gegenüber der Finanzbehörde nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Verbringung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine persönliche Steuerbefreiung des Käufers.
4.6 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder bei nachträglichem Bekanntwerden bereits bei Vertragsabschluss vorliegender schlechter Vermögensverhältnisse ist RUPP berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und seine Leistungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen, bei Zahlungsverzug sowie bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles oder bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Käufers ist RUPP zudem berechtigt, von jedem Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten.
4.7 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers gegen Forderungen von RUPP aus gelieferter Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von RUPP anerkannt oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt.
4.8 Alle Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die der Käufer anlässlich der Übernahme des Vertragsgegenstandes zu entrichten hat, sind von ihm selbst zu tragen, es sei denn, der Verkäufer hat sich ausdrücklich schriftlich zur Zahlung verpflichtet.
4.9 RUPP behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach einer Frist von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Rohstoffpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden nachgewiesen. Der Bekanntgabe der Preisänderung kann der Käufer binnen 3 Arbeitstagen schriftlich widersprechen, sodass die weiteren Lieferverpflichtungen von RUPP mit dem Eingang des Widerspruches enden.
4.10 Sollte es aufgrund von währungspolitischen Veränderungen zu einer Konvertierung der Rechnungswährung bzw. daraus entstehenden offenen Salden kommen, so gilt als einvernehmlich vereinbart, dass der bei der Begleichung berechnete € Betrag in € oder in einer anderen Währung zum jeweiligen Umrechnungskurs am Tage der Überweisung geschuldet wird.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 RUPP behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren inklusive Verzugszinsen und Kosten vor. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Ware mit anderen Sachen steht RUPP der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- und Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der gelieferten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.
5.2 Der Käufer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes zu treffen. Auf Verlangen von RUPP hat der Käufer für eine ausreichende Versicherung der Ware zu sorgen. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, die Ware zu verpfänden oder an Dritte sicherungsweise zu übertragen oder über diese Waren in anderer Weise als durch Verkauf im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung zu Gunsten Dritter zu verfügen.
5.3 Bei Inanspruchnahme durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von RUPP an den Waren hinzuweisen und RUPP unverzüglich schriftlich zu verständigen, damit RUPP sein Eigentum geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder nicht verpflichtet ist, RUPP die Kosten der Geltendmachung des Eigentums zu erstatten, haftet der Käufer für den RUPP entstandenen Ausfall. Dies gilt gleichermaßen, falls die Geltendmachung durch eine Handlung des Käufers erforderlich wurde.
5.4 Werden die Waren vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebengebühren weiterveräußert, so gilt anstelle des vorbehaltenen Eigentums die aus dem Weiterverkauf an Dritte entstandene Kaufpreisforderung als an RUPP abgetreten. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Käufers (Kundenkonto sowie Offene Posten-Liste) unter Angabe des Datums des Abschlusses des Vertrages und des vollständigen Firmenwortlauts von RUPP (Zessionar) zu vermerken. Der Käufer verpflichtet sich, so bald wie möglich, spätestens aber beim Vertragsabschluss mit dem Dritten, diesen von der erfolgten Abtretung und RUPP vom Verkauf zu verständigen. Zusätzlich bevollmächtigt der Käufer RUPP unwiderruflich, die Verständigung des Dritten von der Abtretung in seinem Namen vorzunehmen. Er verpflichtet sich weiters, den allenfalls erzielten Erlös gesondert zu verwahren und RUPP bei Fälligkeit seiner Forderungen herauszugeben.
6. Versand und Gefahrenübergang:
6.1 Die Versendungsart und die Kostentragung bestimmen sich an der Auftragsbestätigung (zB Incoterms 2020).
6.2 Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, bei exw-Lieferungen mit Bereitstellung im Werk, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr in jedem Fall – zB auch bei fob- und cif-Geschäften – auf den Käufer über. Im Übrigen sind, sofern keine andere Regelung getroffen ist, über die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms 2020 in der gültigen Fassung maßgebend.
6.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Sachverhaltsaufnahme durch geeignete Personen zu veranlassen und auf Verlangen sofort die Beweismittel Rupp auszuhändigen.
7. Mängelhaftung und Schadenersatz:
7.1 Mängel der Ware, einschließlich dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, werden gemäß folgenden Vorschriften behandelt.
7.2 Die Sichtkontrolle, die Gewichtskontrolle, die Probenentnahme / die Probenanalyse haben unverzüglich nach Empfang der Ware zu erfolgen. Die Analyse der Waren hat entsprechend den Vorgaben in der Spezifikation zu erfolgen. Die Be- oder Verarbeitung der Ware ohne Vorliegen eines entsprechenden Analyseergebnisses bewirkt den Entfall von Mängel- und Haftungsansprüchen.
7.3 Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich bei Rupp eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung, spätestens aber 14 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der 14-Tagesfrist ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund auch immer, ausgeschlossen. Für den Umstand, dass etwaige Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, trägt stets der Käufer die Beweislast.
7.4 Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge steht es Rupp frei, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle mängelfreie Ware zu liefern oder allenfalls eine berechtigte Entschädigung zu leisten.
7.5 Gibt der Käufer Rupp nicht unverzüglich Gelegenheit, sich vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere das beanstandete Produkt und Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung oder gewährt er einem Sachverständigen von RUPP keine Möglichkeit zur Schadenserhebung, entfallen alle Mängel- und Haftungsansprüche. Mängel- und Haftungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch RUPP.
7.6 Die Haftung an Rupp richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche aufgrund leichter Fahrlässigkeit, Ersatz von Mangelfolgeschäden (insbesondere aus Produktionsausfällen), Ersatz des entgangenen Gewinnes, Ersatz reiner Vermögensschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
7.7 Darüber hinaus ist die Haftung von Rupp insgesamt beschränkt auf Leistungen aus deren Betriebshaftpflichtversicherung, bei Verletzung vertraglicher Pflichten jedenfalls auf den Auftragswert derjenigen Lieferung, die schadensursächlich war. Die voranstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden in Folge der Verletzungen des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Gesundheit eines Menschen. Der Haftungsausschluss umfasst auch nicht die zwingenden Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Sonstiges
8.1 RUPP ist berechtigt, offenkundige Irrtümer (Schreib- und Rechenfehler) auf Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen etc. jederzeit zu korrigieren.
8.2 Sollten Bestimmungen des Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt. Diese Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen.
8.3 Schriftliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Vertragspartner angegebene Adresse gesandt werden.
8.4 Das Abgehen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie den normierten Formerfordernissen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass von RUPP eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Verpflichtungen (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.
8.5 Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass auch die in den Vertragsunterlagen mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von RUPP automationsunterstützt gespeichert werden.
9. Warenzeichen und Markenrecht
9.1. Rezepturen, Verfahrensmethoden, technische Unterlagen, Muster, Prospekte, Abbildungen udgl. sind geistiges Eigentum von RUPP; der Käufer erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
9.2. Es wird festgehalten, dass diese Bestimmung zum Schutze des geistigen Eigentums bereits in der Phase der Vertragsanbahnung, unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss Bindungswirkung entfaltet.
9.3 Die Verwendung von Warenzeichen von RUPP durch den Käufer ist nicht zulässig.
9.4 Verpackungsmaterial, das RUPP über Veranlassung des Käufers erworben hat, ist unabhängig vom Umstand des Warenbezuges durch den Käufer RUPP zu ersetzen.
10. Datenschutz und Datensicherheit:
10.1 RUPP weist darauf hin, dass die personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Telefonnummer, Bankverbindung etc.) ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Datenschutzvorschriften und im zur Vertragsabwicklung erforderlichen Umfang erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.
10.2 Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer postalischen Adresse und E-Mailadresse werden nicht ohne Ihre ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weitergeleitet.
10.3 Ausgenommen hiervon sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung dieser speziellen Daten benötigen (das mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut).
10.4 In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das für die Vertragsabwicklung erforderliche Maß.
11. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist der Sitz von Rupp. Als Erfüllungsort für die Zahlung gilt A-6912 Hörbranz.
11.2 Die Vertragsparteien vereinbaren iSd § 104 JN bzw. Art. 23 EUGVVO bzw. Art. 17 LGVÜ ausdrücklich für sämtliche aus diesem Rechtsverhältnis resultierenden Streitigkeiten die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch, A-6800 Feldkirch.
Daneben behält sich RUPP ausdrücklich das Recht vor, den Käufer an jedem anderen für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen.
11.3 Es gilt österreichisches Recht, mit Ausnahme seiner Verweisungs- und Kollisionsnormen (EVÜ, IPRG) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.